Turn-Verein-Ehrenfeld von 1879 e.V.
Vorlage der Neufassung der Satzung zum Beschluss auf der
Hauptversammlung am Samstag, 23. September 2023.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der am 10.07.1879 in der Stadt Ehrenfeld, heute ein Stadtteil von Köln am Rhein,
gegründete Turnverein führt den Namen: "Turn-Verein-Ehrenfeld von 1879 e.V." (im
folgenden TVE genannt). Der TVE ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
unter der Nr. 4592 (alte No.1/482) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köln.
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es:
a) den Sport zu fördern,
b) besonders den Kinder- und Jugendsport zu pflegen und zu fördern,
c) den Leistungssport im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu betreiben.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen
und -maßnahmen.
e) die Beteiligung an und Durchführung von Turnieren, Vorführungen und
sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer
jeweils gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
4.1 Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität und der
Toleranz gegenüber allen Geschlechtern und sexuellen Orientierungen. Der Verein
wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem
Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen
Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon, ob sie
verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
4.3 Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten
Kinder und Jugendlichen ein.
4.4 Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien
Sport ein.
4.5 Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und
die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die
Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein bemüht sich, insbesondere Kindern und
Jugendlichen unabhängig von ihrer finanziellen Situation die Mitgliedschaft zu
ermöglichen.
4.6 Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von
Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten
Vereinsführung.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
5.1 Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Köln e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
5.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
5.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der
geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und
mit Ausnahme des Stadtsportbund Köln e.V. über den Austritt beschließen.
5.4 Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen
der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der
geschäftsführende Vorstand anlassbezogen die erforderliche Anzahl an
Vereinsmitgliedern zu Delegierten.
§ 6 Mitgliedschaft
6.1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder,
b) inaktive Mitglieder, die auch juristische Personen sein können.
6.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote der Abteilung, der sie angehören,
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Sportbetrieb teilnehmen
können.
6.3 Für inaktive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
6.4 Der geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder, die sich um den
Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch Beschluss zu
Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
7.2 Die Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn der schriftliche Antrag auf
Aufnahme bei der Geschäftsstelle des TVE eingereicht und bei Minderjährigen von
dem/den gesetzlichen Vertreter*innen gestellt wird.
7.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand und
der*die für den Sportkurs zuständige Übungsleiter*in. Gegen deren ablehnende
Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann binnen vier Wochen nach
Bekanntgabe des Bescheides Beschwerde an den Gesamtvorstand eingelegt
werden, der dann endgültig entscheidet.
7.4 Das neue Mitglied verpflichtet sich, die Vereinssatzung anzuerkennen und dem
TVE eine Berechtigung zum Einzug der Aufnahmegebühr und aller fälligen
Mitgliedsbeiträge auszustellen. Der Einzug der Aufnahmegebühr und des ersten
Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Aufnahme des neuen Mitglieds in den TVE. Jeder
weitere Beitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vom angegebenen
Konto des Mitglieds eingezogen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod oder
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
8.2 Die Austrittserklärung muss bis zum 31.12. eines Jahres in Textform der
Geschäftsstelle des Vereins mitgeteilt werden. Mündliche Austrittserklärungen sind
ungültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
8.3 Über Ausnahmen bezüglich der Beendigung, insbesondere über die vorzeitige
Beendigung der Mitgliedschaft, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
8.4 Ein Antrag auf Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine inaktive
Mitgliedschaft muss in Textform der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
8.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt nach schriftlicher oder
mündlicher Anhörung durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des
Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.6 Ausschlussgründe können insbesondere sein:
a) wiederholte Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Verzug bezüglich Zahlungsverpflichtungen (insbesondere des Mitgliedsbeitrags)
von mindestens drei Monaten, trotz schriftlicher Mahnung,
c) Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
d) vereinsschädigendes Verhalten,
e) grob unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten, insbesondere die Äußerung
extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und
außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei
oder Organisation.
8.7 Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.
8.8 Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so verliert es damit
auch das Vorstandsamt.
8.9 Wenn Umstände bekannt werden, die bereits die Aufnahme in den Verein
unmöglich gemacht hätten, kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung
des Mitgliedes den fristlosen Ausschluss beschließen. Ein Anspruch auf
Beitragsrückerstattung besteht nicht.
8.10 Maßregelungen wegen kleiner Verstöße gegen die Satzung oder sonstige
Anordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung
ausgesprochen.
8.11 Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf
Beitragsrückerstattung besteht nicht.
§ 9 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
9.1 Rechte der Vereinsmitglieder sind:
a) das Wahl-, Stimm- und Antragsrecht gemäß den Regeln der Satzung,
b) die Nutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen und
Trainingsstätten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.
9.2 Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
a) die Anerkennung und Erfüllung der Satzung des Vereins,
b) die Zahlung der Beiträge, Umlagen und Gebühren entsprechend der geltenden
Beitrags- und Gebührenordnung, wobei Zahlungen an den Verein Bringschulden
sind,
c) die Mitteilung von Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse
oder Bankverbindung an die Geschäftsstelle des Vereins.
§ 10 Beiträge, Umlagen und Gebühren
10.1 Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Darüber hinaus können - wenn erforderlich - Umlagen, Aufnahmegebühren,
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische
Beiträge erhoben werden. Dabei können Familienbeiträge sowie vergünstigte
Beiträge zur Teilnahme an einer oder mehreren weiteren Sportarten festgesetzt
werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit
minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18.
Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig
veranlagt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren, der Umlage sowie der
Fälligkeit der Gebühren und der Umlage entscheidet die Hauptversammlung nach
vorheriger Festsetzung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Umlage kann
einmalig in einem Geschäftsjahr festgesetzt werden, wenn im Laufe des
Geschäftsjahres erkennbar wird, dass trotz sparsamer Haushaltsführung die
Ausgaben die Einnahmen um mehr als 10 % übersteigen werden. Die Umlage darf
maximal das dreifache eines Jahresbeitrages betragen.
10.2 Die Beiträge sind im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten.
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstandes. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu
tragen.
10.3 Befindet sich ein Mitglied in Zahlungsverzug, so kann es für die Dauer des
Verzuges seine satzungsmäßigen Rechte nicht ausüben.
10.4 Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied von der Beitragszahlung
ganz oder auch teilweise befreien, und zwar ohne dass dadurch die Mitgliedschaft
unterbrochen wird.
§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
11.1 Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags-
und Rederechte in der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern nur durch
die/den gesetzliche*n Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte,
insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder
persönlich ausüben.
11.2 Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18.
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre
gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte
ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Hauptversammlungen teilzunehmen.
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Gesamtvorstand, bestehend aus dem technischen und dem
geschäftsführenden Vorstand,
c) die Abteilungsversammlungen,
d) die Jugendversammlungen.
§ 13 Hauptversammlung
13.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich
zusammen. Eine bestimmte Jahreszeit hierfür ist nicht vorgesehen. Sie wird durch
den geschäftsführenden Vorstand unter Festlegung von Ort, Termin und
Tagesordnung einberufen. Alle Vereinsmitglieder sind in Textform mindestens 4
Wochen vor dem Versammlungstermin einzuladen. Mit der Einladung zur
Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der*die
Vorsitzende, der*die stellvertretende Vorsitzende oder ein*e vom Vorstand bestellte*r
und von der Versammlung zu bestätigende*r Versammlungsleiter*in leitet die
Hauptversammlung.
13.2 Sollen Satzungsänderungen vorgenommen werden, ist der Einladung ein
begründeter Änderungsentwurf beizufügen.
13.3 Die Tagesordnung muss mindestens die nachfolgenden Punkte enthalten,
wobei die Punkte Wahlen nur dann zum Tragen kommen, wenn eine turnusgemäße
oder außerordentliche Wahl oder eine Ergänzungswahl ansteht:
a) Feststellung der Stimmberechtigten; Wahl des*der Protokollführers*in,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer*innen,
d) Aussprache,
e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder deren Bestätigung oder deren Ergänzung
und der Kassenprüfer*innen,
g) Vorstellung und Genehmigung der Beiträge sowie der Umlage,
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) Verschiedenes.
13.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit beschließt,
b) 40% der Mitglieder unter Angabe des Grundes in Textform beim
geschäftsführenden Vorstand beantragen. Tagesordnungspunkte einer
außerordentlichen Hauptversammlung können nur solche sein, die zu ihrer
Einberufung geführt haben.
13.5 Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den*die
Versammlungsleiter*in und den*die Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll wird den Vereinsorganen bekannt gemacht und kann bei der
Geschäftsstelle eingesehen werden. Desgleichen soll nach Möglichkeit ebenfalls ein
Protokoll über jede sonstige Vorstands-, und Abteilungssitzung angefertigt werden.
Hier unterzeichnen der*die Sitzungsleiter*in und der*die Protokollführer*in.
13.6 Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
13.7 Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind, wobei eine Stimmübertragung nicht
zulässig ist:
a) alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
b) Vereinsmitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Hauptversammlungen und den Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen.
13.8 Wählbarkeit:
Es können gewählt werden:
a) Jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahre kann nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein
in den Vorstand gewählt werden. Der*die Vorsitzende und sein*e Stellvertreter*in
sollen jedoch das 25. Lebensjahr vollendet haben.
b) Abwesende Mitglieder, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt
anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
9. Wahlen
a) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden ebenso wie die
Mitglieder des technischen Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Die Buch-/Kassenprüfer*innen werden jährlich neu gewählt.
c) Wiederwahl ist zulässig.
d) Der geschäftsführende Vorstand bleibt ebenso wie der technische Vorstand nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis die entsprechende Vorstandsposition neu gewählt
ist.
e) Ein Vorstandsmitglied kann zugleich zwei Vorstandsposten innehaben.
Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes
ist nicht zulässig.
13.10 Beschlussfähigkeit
a) Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden bzw. der*s
Versammlungsleiters*in den Ausschlag.
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen (qualifizierte Stimmenmehrheit).
d) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen
oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung auch durch
elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet
darüber die Hauptversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn
dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
13.11 Anträge
a) Anträge können von allen Organen und Mitgliedern des Vereins gestellt werden
und müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
b) Anträge, die nach der bestimmten Frist eingehen und nicht auf der Tagesordnung
stehen, können nur nach schriftlicher Einbringung bei dem/der Versammlungsleiter*in
als Dringlichkeitsanträge mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung
zugelassen werden. Die Versammlung beschließt den Zeitpunkt der Behandlung auf
Vorschlag des*r Versammlungsleiters*in oder Antragstellers*in. Über die Dringlichkeit
ist zu entscheiden, nachdem der*die Antragsteller*in diese begründet hat und ein*e
andere*r Teilnehmer*in Gelegenheit hatte, dagegen zu sprechen.
c) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen
verbessern, kürzen oder erweitern wollen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit
zugelassen.
d) Alle Anträge müssen schriftlich und von dem/der Vertretungsberechtigten
unterzeichnet eingereicht werden; sie müssen eine schriftliche Begründung
enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
e) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
13.12 Virtuelle oder hybride Hauptversammlung
a) Hauptversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der
geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung
ausschließlich als virtuelle Versammlung in Form einer onlinebasierten
Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller
Versammlung (hybride Hauptversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen
Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
b) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an
der hybriden Hauptsammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Hauptversammlung
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die
Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und
Ausübung des Stimmrechts sowie die Auswahl der technischen
Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw.
Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
c) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei
der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten,
es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungs-
bereich des Vereins zuzurechnen.
d) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Hauptversammlung die
Vorschriften über die Hauptversammlung sinngemäß.
§ 14 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) gliedert sich in:
14.1 Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
a) dem*r Vorsitzenden,
b) dem*r stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem*r Kassenführer*in.
14.2 Technischer Vorstand, bestehend aus:
a) dem*r Jugendvertreter*in
b) den Leiter*innen der im TVE geführten Abteilungen.
14.3 Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende und
sein*e/ihr*e Stellvertreter*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
14.4 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem*r
Vorsitzenden oder seinem*r/ihrem*r Stellvertreter*in geleitet. Der Gesamtvorstand
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur
nächsten JHV zu berufen.
14.5 Der*die Jugendvertreter*in wird in einer gesondert einberufenen Versammlung
von der Jugend des TVE gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender
Anwendung der Einberufungsvorschrift des § 13 der Satzung. Die Wahl der*s
Jugendvertreters*in im TVE bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
14.6 Der*die Leiter*in einer Abteilung wird durch die Hauptversammlung gewählt.
Wahlvorschläge können von einzelnen Mitgliedern der betreffenden Abteilung oder
durch Beschluss der entsprechenden Abteilungsversammlung gemacht werden.
14.7 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die im täglichen
Geschäftsablauf des TVE anfallen und der zügigen Erledigung bedürfen.
14.8 Die Mitglieder des technischen Vorstandes sind in erster Linie für den
technischen und organisatorischen Ablauf des Turn- und Sportbetriebes zuständig.
Der technische Vorstand ist auf Anfrage über die Tätigkeit des geschäftsführenden
Vorstandes zu informieren.
14.9 Der*die Vorsitzende, sein*e Stellvertreter*in, der*die Kassenführer*in, die
Leiter*innen der Abteilungen haben das Recht, auf Wunsch an allen Sitzungen des
Vereins beratend teilzunehmen.
§ 15 Jugend des Vereins
15.1 Die Vereinsjugend ist der Zusammenschluss aller Mitglieder, solange sie unter
18 Jahre alt sind.
15.2 Die Vereinsjugend wird von der*dem Jugendvertreter*in vertreten.
15.3 Der*die Jugendvertreter*in muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
15.4 Der*die Jugendvertreter*in wird in einer gesondert einberufenen Jugend-
versammlung von den Mitgliedern gewählt, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist von der Hauptversammlung zu
bestätigen.
15.5 Die Vereinsjugend ist eigenständig und hat das Recht, sich selbst zu
organisieren und zu verwalten. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel
selbständig unter Berücksichtigung der geltenden Satzung des TVE. Die
Vereinsjugend kann eine eigene Ordnung erlassen, in der Details geregelt werden
können. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden
Vorstandes.
§ 16 Geschäftsstelle
16.1 Die Organe und insbesondere der Vorstand des Vereins bedienen sich zur
Durchführung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle, deren Leiter*in ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist. Diese*r führt die Geschäfte des Vereins nach
dessen Rechtsgrundlagen und unter Beachtung allgemein gültiger Rechtsnormen.
16.2 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in
und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen.
§ 17 Abteilungen
17.1 Für die im TVE betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im
Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes neue Abteilungen
gegründet. Bestehende Abteilungen werden vom geschäftsführenden Vorstand
aufgelöst, wenn sie nicht mehr tragbar sind.
17.2 Die einzelne Abteilung wird durch den*die gewählte*n Leiter*in betreut und
vertreten.
17.3 Die jeweiligen Abteilungen können sich in Abteilungsversammlungen treffen und
dort Beschlüsse fassen. Abteilungsversammlungen werden einberufen, wenn der*die
Abteilungsleiter*in oder der geschäftsführende Vorstand dies beschließen oder wenn
40% der Mitglieder der jeweiligen Abteilung dies unter Angabe des Grundes in
Textform bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragen. Abteilungs-
versammlungen werden durch die Abteilungsleitung unter Festlegung von Ort,
Termin und Tagesordnung einberufen. Alle Mitglieder der Abteilung sind in Textform
sowie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin einzuladen. Der*die Abteilungsleiter*in oder ein*e von der
Abteilungsleitung bestellte*r und von der Versammlung zu bestätigende*r
Versammlungsleiter*in leitet die Abteilungsversammlung. Die Abteilungen können
sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung
des geschäftsführenden Vorstandes.
17.4 Nur der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen.
Hierdurch entstehende Kosten werden, wenn die Anstellung des*r Übungsleiters*in
durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde, von der Gemeinschaft
der Mitglieder aus den Beitragseingängen beglichen. Die für die Übungsleitung
aufgewendeten Mittel sollen stets in einer angemessenen Relation der jeweiligen
Abteilung zum Ganzen stehen. Will die Abteilung auf den*die Übungsleiter*in
dennoch nicht verzichten, muss sie die Mehrkosten alleine tragen.
17.5 Soll der*die Übungsleiter*in entlassen werden, so kann die Entlassung nur von
dem*der Vorsitzenden oder seinem*r/ihrem*r Stellvertreter*in vorgenommen werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
17.6 Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der*die Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 18 Vergütungen der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
18.1 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-
und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a
EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte
und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der
geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
18.2 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und
Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
18.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
18.4 Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 19 Ehrungen
Die Verleihung von Ehrungen und Urkunden sowie die Ernennung zum
Ehrenmitglied regelt die Ehrenordnung.
§ 20 Kassenprüfung
Die Buchführung im TVE wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der
Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer*innen geprüft. Die Kassenprüfer*innen
erstatten der Hauptversammlung einen schriftlich abgefassten Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 21 Haftung
21.1 Der Verein haftet nicht für durch den Verein leicht fahrlässig verursachte Sach-
und Personenschäden, die Vereinsmitglieder bei der Nutzung der Vereinsanlagen
sowie bei der Ausübung ihres Sports erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
21.2 Jedes Vereinsmitglied haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für
alle Schäden, die es durch satzungs- oder ordnungswidriges sowie schuldhaftes
Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
21.3 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 22 Niederschriften und Beschlüsse
22.1 Über jede Versammlung und Sitzung ist Protokoll zu führen. Aus ihm müssen
Datum, Stimmrechte, Gegenstände der Beschlüsse in der Reihenfolge der
Behandlung und die Beschlüsse im Wortlaut ersichtlich sein. Das Protokoll ist von
dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen
und spätestens innerhalb von zwei Monaten den Versammlungsteilnehmer*innen
zugänglich zu machen. Einsprüche sind schriftlich mit einer Ausschlussfrist von
einem Monat an den*die Versammlungsleiter*in zu richten. Erfolgt innerhalb der
genannten Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als angenommen.
22.2 Protokolle der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem
geschäftsführenden Vorstand als Kopie zuzuleiten.
§ 23 Vereinsordnungen
23.1 Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende
Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) Ehrenordnung
e) Ordnung über die Nutzung des Vereinsgeländes.
23.2 Das Recht der Abteilungen, Abteilungsordnungen zu beschließen (§ 17.3) und
das Recht der Jugendversammlung, eine Jugendordnung zu beschließen (§ 15.5),
bleiben unberührt.
23.3 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Auftreten der Mitglieder
Das öffentliche Auftreten von einzelnen Vereinsmitgliedern oder -gruppen unter dem
Namen des Vereins kann vom geschäftsführenden Vorstand untersagt werden, wenn
ihm dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
§ 25 Datenschutz
25.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein darf auch
personenbezogene Daten von Nicht-Mitgliedern verarbeiten, sofern dies erforderlich
ist (z.B. zur Teilnahme und Durchführung an Übungseinheiten, Vereins-
veranstaltungen oder am Spielbetrieb).
25.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
* das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO;
* das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO;
* das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO;
* das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO;
* das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO;
* das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
* Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
25.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
25.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem
BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n.
§ 26 Auflösung des Vereins
26.1 Die Auflösung des Gesamtvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
und mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Turn-Verein-Ehrenfeld
von 1879 e.V." einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
26.2 Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf
erfolgen:
a) wenn sie der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließt,
b) oder wenn sie Zweidrittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich fordern.
26.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der bei einer
Hauptversammlung Stimmberechtigten (§ 13.7) vertreten sind. Die Auflösung kann
nur mit Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
26.4 Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit den erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel der
Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
26.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des TVE an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des
Sports.
§ 27 Inkrafttreten
27.1 Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister VR
4592 Amtsgericht Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer
Kraft.
27.2 Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen
redaktioneller Art, die auf Grund möglicher Beanstandungen durch das
Registergericht oder der Finanzbehörde erforderlich sind, vorzunehmen.