Turn-Verein-Ehrenfeld von 1879 e.V.
Vorlage der Neufassung der Satzung zum Beschluss auf der 
Hauptversammlung am Samstag, 23. September 2023.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der am 10.07.1879 in der Stadt Ehrenfeld, heute ein Stadtteil von Köln am Rhein, 
gegründete Turnverein führt den Namen: "Turn-Verein-Ehrenfeld von 1879 e.V." (im 
folgenden TVE genannt). Der TVE ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln 
unter der Nr. 4592 (alte No.1/482) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Köln.
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
2.1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es:
a) den Sport zu fördern,
b) besonders den Kinder- und Jugendsport zu pflegen und zu fördern,
c) den Leistungssport im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu betreiben.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und 
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen 
und -maßnahmen.
e) die Beteiligung an und Durchführung von Turnieren, Vorführungen und  
sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer 
jeweils gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
4.1 Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur 
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des 
Landes Nordrhein-Westfalen.
4.2 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz 
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität und der 
Toleranz gegenüber allen Geschlechtern und sexuellen Orientierungen. Der Verein 
wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem 
Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen 
Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt entgegen, unabhängig davon, ob sie 
verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
4.3 Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den 
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die 
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten 
Kinder und Jugendlichen ein. 
4.4 Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien 
Sport ein.
4.5 Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und 
die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die 
Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein bemüht sich, insbesondere Kindern und 
Jugendlichen unabhängig von ihrer finanziellen Situation die Mitgliedschaft zu 
ermöglichen. 
4.6 Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von 
Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten 
Vereinsführung.

§ 5 Verbandsmitgliedschaften
5.1 Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Köln e.V. und
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
5.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der 
Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
5.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der 
geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und 
mit Ausnahme des Stadtsportbund Köln e.V. über den Austritt beschließen.
5.4 Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen 
der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der 
geschäftsführende Vorstand anlassbezogen die erforderliche Anzahl an 
Vereinsmitgliedern zu Delegierten.

§ 6 Mitgliedschaft
6.1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder,
b) inaktive Mitglieder, die auch juristische Personen sein können.
6.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote der Abteilung, der sie angehören, 
im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und am Sportbetrieb teilnehmen 
können.
6.3 Für inaktive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter 
Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des 
Vereins nicht.
6.4 Der geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder, die sich um den 
Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch Beschluss zu 
Ehrenmitgliedern zu ernennen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
7.2 Die Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn der schriftliche Antrag auf 
Aufnahme bei der Geschäftsstelle des TVE eingereicht und bei Minderjährigen von 
dem/den gesetzlichen Vertreter*innen gestellt wird.
7.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand und 
der*die für den Sportkurs zuständige Übungsleiter*in. Gegen deren ablehnende 
Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann binnen vier Wochen nach 
Bekanntgabe des Bescheides Beschwerde an den Gesamtvorstand eingelegt 
werden, der dann endgültig entscheidet.
7.4 Das neue Mitglied verpflichtet sich, die Vereinssatzung anzuerkennen und dem 
TVE eine Berechtigung zum Einzug der Aufnahmegebühr und aller fälligen 
Mitgliedsbeiträge auszustellen. Der Einzug der Aufnahmegebühr und des ersten 
Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Aufnahme des neuen Mitglieds in den TVE. Jeder 
weitere Beitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vom angegebenen 
Konto des Mitglieds eingezogen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod oder 
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
8.2 Die Austrittserklärung muss bis zum 31.12. eines Jahres in Textform der 
Geschäftsstelle des Vereins mitgeteilt werden. Mündliche Austrittserklärungen sind 
ungültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines 
Kalenderjahres erfolgen.
8.3 Über Ausnahmen bezüglich der Beendigung, insbesondere über die vorzeitige 
Beendigung der Mitgliedschaft, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
8.4 Ein Antrag auf Umwandlung einer aktiven Mitgliedschaft in eine inaktive 
Mitgliedschaft muss in Textform der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
8.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt nach schriftlicher oder 
mündlicher Anhörung durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied des 
Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.6 Ausschlussgründe können insbesondere sein:
a) wiederholte Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Verzug bezüglich Zahlungsverpflichtungen (insbesondere des Mitgliedsbeitrags)  
von mindestens drei Monaten, trotz schriftlicher Mahnung,
c) Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
d) vereinsschädigendes Verhalten,
e) grob unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten, insbesondere die Äußerung 
extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und 
außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei 
oder Organisation.
8.7 Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.
8.8 Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so verliert es damit 
auch das Vorstandsamt.
8.9 Wenn Umstände bekannt werden, die bereits die Aufnahme in den Verein 
unmöglich gemacht hätten, kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung 
des Mitgliedes den fristlosen Ausschluss beschließen. Ein Anspruch auf 
Beitragsrückerstattung besteht nicht.
8.10 Maßregelungen wegen kleiner Verstöße gegen die Satzung oder sonstige 
Anordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung 
ausgesprochen.
8.11 Im Falle des Todes erlischt die Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf 
Beitragsrückerstattung besteht nicht.

§ 9 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
9.1 Rechte der Vereinsmitglieder sind:
a) das Wahl-, Stimm- und Antragsrecht gemäß den Regeln der Satzung,
b) die Nutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen und 
Trainingsstätten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft.
9.2 Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
a) die Anerkennung und Erfüllung der Satzung des Vereins,
b) die Zahlung der Beiträge, Umlagen und Gebühren entsprechend der geltenden 
Beitrags- und Gebührenordnung, wobei Zahlungen an den Verein Bringschulden 
sind,
c) die Mitteilung von Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse 
oder Bankverbindung an die Geschäftsstelle des Vereins.

§ 10 Beiträge, Umlagen und Gebühren
10.1 Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 
Darüber hinaus können - wenn erforderlich - Umlagen, Aufnahmegebühren, 
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische 
Beiträge erhoben werden. Dabei können Familienbeiträge sowie vergünstigte 
Beiträge zur Teilnahme an einer oder mehreren weiteren Sportarten festgesetzt 
werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit 
minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. 
Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig 
veranlagt. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren, der Umlage sowie der 
Fälligkeit der Gebühren und der Umlage entscheidet die Hauptversammlung nach 
vorheriger Festsetzung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Umlage kann 
einmalig in einem Geschäftsjahr festgesetzt werden, wenn im Laufe des 
Geschäftsjahres erkennbar wird, dass trotz sparsamer Haushaltsführung die 
Ausgaben die Einnahmen um mehr als 10 % übersteigen werden. Die Umlage darf 
maximal das dreifache eines Jahresbeitrages betragen.
10.2 Die Beiträge sind im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zu entrichten. 
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden 
Vorstandes. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, 
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu 
tragen.
10.3 Befindet sich ein Mitglied in Zahlungsverzug, so kann es für die Dauer des 
Verzuges seine satzungsmäßigen Rechte nicht ausüben.
10.4 Der geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied von der Beitragszahlung 
ganz oder auch teilweise befreien, und zwar ohne dass dadurch die Mitgliedschaft 
unterbrochen wird.

§ 11 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
11.1 Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als 
geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- 
und Rederechte in der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern nur durch 
die/den gesetzliche*n Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, 
insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder 
persönlich ausüben.
11.2 Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. 
Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre 
gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte 
ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Hauptversammlungen teilzunehmen.

§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)    die Hauptversammlung,
b)    der Gesamtvorstand, bestehend aus dem technischen und dem 
geschäftsführenden Vorstand,
c)    die Abteilungsversammlungen,
d)    die Jugendversammlungen.

§ 13 Hauptversammlung
13.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich 
zusammen. Eine bestimmte Jahreszeit hierfür ist nicht vorgesehen. Sie wird durch 
den geschäftsführenden Vorstand unter Festlegung von Ort, Termin und 
Tagesordnung einberufen. Alle Vereinsmitglieder sind in Textform mindestens 4 
Wochen vor dem Versammlungstermin einzuladen. Mit der Einladung zur 
Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der*die 
Vorsitzende, der*die stellvertretende Vorsitzende oder ein*e vom Vorstand bestellte*r 
und von der Versammlung zu bestätigende*r Versammlungsleiter*in leitet die 
Hauptversammlung.
13.2 Sollen Satzungsänderungen vorgenommen werden, ist der Einladung ein 
begründeter Änderungsentwurf beizufügen.
13.3 Die Tagesordnung muss mindestens die nachfolgenden Punkte enthalten, 
wobei die Punkte Wahlen nur dann zum Tragen kommen, wenn eine turnusgemäße 
oder außerordentliche Wahl oder eine Ergänzungswahl ansteht:
a) Feststellung der Stimmberechtigten; Wahl des*der Protokollführers*in,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer*innen,
d) Aussprache,
e) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes oder deren Bestätigung oder deren Ergänzung 
und der Kassenprüfer*innen,
g) Vorstellung und Genehmigung der Beiträge sowie der Umlage,
h) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
i) Verschiedenes.
13.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen mit 
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit beschließt,
b) 40% der Mitglieder unter Angabe des Grundes in Textform beim 
geschäftsführenden Vorstand beantragen. Tagesordnungspunkte einer 
außerordentlichen Hauptversammlung können nur solche sein, die zu ihrer 
Einberufung geführt haben.
13.5 Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den*die 
Versammlungsleiter*in und den*die Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Das 
Protokoll wird den Vereinsorganen bekannt gemacht und kann bei der 
Geschäftsstelle eingesehen werden. Desgleichen soll nach Möglichkeit ebenfalls ein 
Protokoll über jede sonstige Vorstands-, und Abteilungssitzung angefertigt werden. 
Hier unterzeichnen der*die Sitzungsleiter*in und der*die Protokollführer*in.
13.6 Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern.
13.7 Stimmberechtigt mit je einer Stimme sind, wobei eine Stimmübertragung nicht 
zulässig ist:
a) alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 
b) Vereinsmitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den 
Hauptversammlungen und den Jugendversammlungen jederzeit teilnehmen.
13.8 Wählbarkeit:
Es können gewählt werden:
a) Jedes Vereinsmitglied ab 18 Jahre kann nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein 
in den Vorstand gewählt werden. Der*die Vorsitzende und sein*e Stellvertreter*in 
sollen jedoch das 25. Lebensjahr vollendet haben.
b) Abwesende Mitglieder, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt 
anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
9. Wahlen
a) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden ebenso wie die 
Mitglieder des technischen Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Die Buch-/Kassenprüfer*innen werden jährlich neu gewählt.
c) Wiederwahl ist zulässig.
d) Der geschäftsführende Vorstand bleibt ebenso wie der technische Vorstand nach 
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis die entsprechende Vorstandsposition neu gewählt 
ist. 
e) Ein Vorstandsmitglied kann zugleich zwei Vorstandsposten innehaben. 
Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes 
ist nicht zulässig. 
13.10 Beschlussfähigkeit
a) Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl 
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
b) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen 
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*s Vorsitzenden bzw. der*s 
Versammlungsleiters*in den Ausschlag.
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der 
abgegebenen Stimmen (qualifizierte Stimmenmehrheit).
d) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen 
oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung auch durch 
elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet 
darüber die Hauptversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn 
dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
13.11 Anträge
a) Anträge können von allen Organen und Mitgliedern des Vereins gestellt werden 
und müssen mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der 
Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
b) Anträge, die nach der bestimmten Frist eingehen und nicht auf der Tagesordnung 
stehen, können nur nach schriftlicher Einbringung bei dem/der Versammlungsleiter*in 
als Dringlichkeitsanträge mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung 
zugelassen werden. Die Versammlung beschließt den Zeitpunkt der Behandlung auf 
Vorschlag des*r Versammlungsleiters*in oder Antragstellers*in. Über die Dringlichkeit 
ist zu entscheiden, nachdem der*die Antragsteller*in diese begründet hat und ein*e 
andere*r Teilnehmer*in Gelegenheit hatte, dagegen zu sprechen.
c) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen 
verbessern, kürzen oder erweitern wollen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit 
zugelassen.
d) Alle Anträge müssen schriftlich und von dem/der Vertretungsberechtigten 
unterzeichnet eingereicht werden; sie müssen eine schriftliche Begründung 
enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
e) Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
13.12 Virtuelle oder hybride Hauptversammlung
a) Hauptversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der 
geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung 
ausschließlich als virtuelle Versammlung in Form einer onlinebasierten 
Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller 
Versammlung (hybride Hauptversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden 
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen 
Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
b) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an 
der hybriden Hauptsammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische 
Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Hauptversammlung 
teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die 
Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und 
Ausübung des Stimmrechts sowie die Auswahl der technischen 
Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. 
Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
c) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei 
der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten 
Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, 
es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungs-
bereich des Vereins zuzurechnen.
d) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Hauptversammlung die 
Vorschriften über die Hauptversammlung sinngemäß.

§ 14 Der Vorstand
Der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) gliedert sich in:
14.1 Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
a) dem*r Vorsitzenden,
b) dem*r stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem*r Kassenführer*in.
14.2 Technischer Vorstand, bestehend aus:
a) dem*r Jugendvertreter*in
b) den Leiter*innen der im TVE geführten Abteilungen.
14.3 Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende und 
sein*e/ihr*e Stellvertreter*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und 
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
14.4 Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem*r 
Vorsitzenden oder seinem*r/ihrem*r Stellvertreter*in geleitet. Der Gesamtvorstand 
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei 
Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist 
der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur 
nächsten JHV zu berufen.
14.5 Der*die Jugendvertreter*in wird in einer gesondert einberufenen Versammlung 
von der Jugend des TVE gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender 
Anwendung der Einberufungsvorschrift des § 13 der Satzung. Die Wahl der*s 
Jugendvertreters*in im TVE bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
14.6 Der*die Leiter*in einer Abteilung wird durch die Hauptversammlung gewählt. 
Wahlvorschläge können von einzelnen Mitgliedern der betreffenden Abteilung oder 
durch Beschluss der entsprechenden Abteilungsversammlung gemacht werden.
14.7 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die im täglichen 
Geschäftsablauf des TVE anfallen und der zügigen Erledigung bedürfen.
14.8 Die Mitglieder des technischen Vorstandes sind in erster Linie für den 
technischen und organisatorischen Ablauf des Turn- und Sportbetriebes zuständig. 
Der technische Vorstand ist auf Anfrage über die Tätigkeit des geschäftsführenden 
Vorstandes zu informieren.
14.9 Der*die Vorsitzende, sein*e Stellvertreter*in, der*die Kassenführer*in, die 
Leiter*innen der Abteilungen haben das Recht, auf Wunsch an allen Sitzungen des 
Vereins beratend teilzunehmen.

§ 15 Jugend des Vereins
15.1 Die Vereinsjugend ist der Zusammenschluss aller Mitglieder, solange sie unter 
18 Jahre alt sind.
15.2 Die Vereinsjugend wird von der*dem Jugendvertreter*in vertreten.
15.3 Der*die Jugendvertreter*in muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
15.4 Der*die Jugendvertreter*in wird in einer gesondert einberufenen Jugend-
versammlung von den Mitgliedern gewählt, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht 
das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist von der Hauptversammlung zu 
bestätigen.
15.5 Die Vereinsjugend ist eigenständig und hat das Recht, sich selbst zu 
organisieren und zu verwalten. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel 
selbständig unter Berücksichtigung der geltenden Satzung des TVE. Die 
Vereinsjugend kann eine eigene Ordnung erlassen, in der Details geregelt werden 
können. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden 
Vorstandes.

§ 16 Geschäftsstelle
16.1 Die Organe und insbesondere der Vorstand des Vereins bedienen sich zur 
Durchführung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle, deren Leiter*in ein Mitglied des 
geschäftsführenden Vorstandes ist. Diese*r führt die Geschäfte des Vereins nach 
dessen Rechtsgrundlagen und unter Beachtung allgemein gültiger Rechtsnormen.
16.2 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der 
Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der 
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in 
und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen.

§ 17 Abteilungen
17.1 Für die im TVE betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im 
Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes neue Abteilungen 
gegründet. Bestehende Abteilungen werden vom geschäftsführenden Vorstand 
aufgelöst, wenn sie nicht mehr tragbar sind.
17.2 Die einzelne Abteilung wird durch den*die gewählte*n Leiter*in betreut und 
vertreten.
17.3 Die jeweiligen Abteilungen können sich in Abteilungsversammlungen treffen und 
dort Beschlüsse fassen. Abteilungsversammlungen werden einberufen, wenn der*die 
Abteilungsleiter*in oder der geschäftsführende Vorstand dies beschließen oder wenn 
40% der Mitglieder der jeweiligen Abteilung dies unter Angabe des Grundes in 
Textform bei dem geschäftsführenden Vorstand beantragen. Abteilungs-
versammlungen werden durch die Abteilungsleitung unter Festlegung von Ort, 
Termin und Tagesordnung einberufen. Alle Mitglieder der Abteilung sind in Textform 
sowie unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem 
Versammlungstermin einzuladen. Der*die Abteilungsleiter*in oder ein*e von der 
Abteilungsleitung bestellte*r und von der Versammlung zu bestätigende*r 
Versammlungsleiter*in leitet die Abteilungsversammlung. Die Abteilungen können 
sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung 
des geschäftsführenden Vorstandes.
17.4 Nur der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der 
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. 
Hierdurch entstehende Kosten werden, wenn die Anstellung des*r Übungsleiters*in 
durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen wurde, von der Gemeinschaft 
der Mitglieder aus den Beitragseingängen beglichen. Die für die Übungsleitung 
aufgewendeten Mittel sollen stets in einer angemessenen Relation der jeweiligen 
Abteilung zum Ganzen stehen. Will die Abteilung auf den*die Übungsleiter*in 
dennoch nicht verzichten, muss sie die Mehrkosten alleine tragen.
17.5 Soll der*die Übungsleiter*in entlassen werden, so kann die Entlassung nur von 
dem*der Vorsitzenden oder seinem*r/ihrem*r Stellvertreter*in vorgenommen werden. 
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
17.6 Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der*die Vorsitzende oder im 
Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 18 Vergütungen der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, 
bezahlte Mitarbeit
18.1 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung 
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- 
und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages 
oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a 
EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte 
und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der 
geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den 
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
18.2 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen 
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen 
durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und 
Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
18.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf 
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur 
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen 
nachgewiesen werden.
18.4 Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 19 Ehrungen
Die Verleihung von Ehrungen und Urkunden sowie die Ernennung zum 
Ehrenmitglied regelt die Ehrenordnung.

§ 20 Kassenprüfung
Die Buchführung im TVE wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der 
Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer*innen geprüft. Die  Kassenprüfer*innen 
erstatten der Hauptversammlung einen schriftlich abgefassten Prüfungsbericht und 
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 
geschäftsführenden Vorstandes.

§ 21 Haftung
21.1 Der Verein haftet nicht für durch den Verein leicht fahrlässig verursachte Sach- 
und Personenschäden, die Vereinsmitglieder bei der Nutzung der Vereinsanlagen 
sowie bei der Ausübung ihres Sports erleiden, soweit solche Schäden nicht durch 
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
21.2 Jedes Vereinsmitglied haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für 
alle Schäden, die es durch satzungs- oder ordnungswidriges sowie schuldhaftes 
Verhalten dem Verein, seinen Mitgliedern oder anderen zufügt.
21.3 Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den 
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für 
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung 
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 22 Niederschriften und Beschlüsse
22.1 Über jede Versammlung und Sitzung ist Protokoll zu führen. Aus ihm müssen 
Datum, Stimmrechte, Gegenstände der Beschlüsse in der Reihenfolge der 
Behandlung und die Beschlüsse im Wortlaut ersichtlich sein. Das Protokoll ist von 
dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen 
und spätestens innerhalb von zwei Monaten den Versammlungsteilnehmer*innen 
zugänglich zu machen. Einsprüche sind schriftlich mit einer Ausschlussfrist von 
einem Monat an den*die Versammlungsleiter*in zu richten. Erfolgt innerhalb der 
genannten Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als angenommen.
22.2 Protokolle der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind dem 
geschäftsführenden Vorstand als Kopie zuzuleiten.

§ 23 Vereinsordnungen
23.1 Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende 
Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

    a) Beitragsordnung 
    b) Finanzordnung 
    c) Geschäftsordnung
    d) Ehrenordnung
    e) Ordnung über die Nutzung des Vereinsgeländes.

23.2 Das Recht der Abteilungen, Abteilungsordnungen zu beschließen (§ 17.3) und 
das Recht der Jugendversammlung, eine Jugendordnung zu beschließen (§ 15.5), 
bleiben unberührt. 
23.3 Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 24 Auftreten der Mitglieder
Das öffentliche Auftreten von einzelnen Vereinsmitgliedern oder -gruppen unter dem 
Namen des Vereins kann vom geschäftsführenden Vorstand untersagt werden, wenn 
ihm dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.

§ 25 Datenschutz
25.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung 
der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des 
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche 
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Der Verein darf auch 
personenbezogene Daten von Nicht-Mitgliedern verarbeiten, sofern dies erforderlich 
ist (z.B. zur Teilnahme und Durchführung an Übungseinheiten, Vereins-
veranstaltungen oder am Spielbetrieb). 
25.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen 
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
*    das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO;
*    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO;
*    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO;
*    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO;
*    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO;
*    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
*    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

25.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein 
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem 
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu 
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht 
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

25.4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem 
BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutzbeauftragte*n.

§ 26 Auflösung des Vereins
26.1 Die Auflösung des Gesamtvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck 
und mit dem alleinigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Turn-Verein-Ehrenfeld 
von 1879 e.V." einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer 
Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder 
beschlossen werden.
26.2 Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf 
erfolgen:
a) wenn sie der Gesamtvorstand mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschließt,
b) oder wenn sie Zweidrittel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich fordern.
26.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der bei einer 
Hauptversammlung Stimmberechtigten (§ 13.7) vertreten sind. Die Auflösung kann 
nur mit Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen 
werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
26.4 Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine 
zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit den erschienenen 
Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit Dreiviertel der 
Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
26.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
Vermögen des TVE an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine 
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des 
Sports.

§ 27 Inkrafttreten
27.1 Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister VR 
4592 Amtsgericht Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer 
Kraft.
27.2 Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen 
redaktioneller Art, die auf Grund möglicher Beanstandungen durch das 
Registergericht oder der Finanzbehörde erforderlich sind, vorzunehmen.